Corona

Gerne führen wir Beratungsgespräche auch per Videotelefonie durch. Dazu bedarf es einer Terminabstimmung.

Setzen Sie sich bitte unter    0561-784850   mit uns in Verbindung.

Das Coronavirus dringt in alle unsere Lebensbereiche. Viele Gewohnheiten werden auf den Kopf gestellt und es stellen sich ganz plötzlich viele Fragen in Bezug auf alltägliche Situationen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen als erster Anhaltspunkt dienen. Ich erhebe dabei keinesfalls den Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit. Mein Ziel ist es Denkanstöße zu geben, denen im Einzelfall mit qualifizierter Beratung nachgegangen werden kann.

Die Informationen werden schrittweise ergänzt und immer wieder an neue Erkenntnisse angepasst.

Aufgrund der hohen Nachfrage habe ich mich entschieden die gängigsten Fragen rund um die Kurzarbeit zu beantworten!

1. Wann kann Kurzarbeit beantragt werden?

  • Mehr als 10% der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind vom Arbeitsausfall betroffen und
  • der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Vermeidbar ist die Kurzarbeit, wenn der Arbeitsausfall der Belegschaft nicht anders abgewendet werden kann (etwa durch Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr oder Überstundenabbau

2. Was ist bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld zu beachten?

  •  Zunächst ist der Arbeitsausfall der zuständigen Bundesagentur für Arbeit schriftlich vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat anzuzeigen.
  • Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
  • Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus, sobald die Bundesagentur bestätigt, dass die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vorliegen.
  • Nach der Auszahlung beantragt der Arbeitgeber bei der zuständigen Bundesagentur eine Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergelds. Der Erstattungsantrag ist binnen drei Monaten ab Schluss des Monats für den Kurzarbeitergeld beantragt wurde.

3. Welche Fristen sind zu beachten?

  • Fristen gibt es keine. Das Kurzarbeitergeld kann aber erstmals in dem Monat gezahlt werden in dem der Bundesagentur erstmals der Arbeitsausfall gemeldet wurde. Das heißt, dass das Kurzarbeitergeld nur für den Monat ausgezahlt wird, in dem bis zum Monatsletzten die Anzeige bei der Bundesagentur eingeht.

4. In welcher Höhe wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?

  • Die Kurzarbeiter erhalten 60 % des letzten Nettogehaltes. Kurzarbeiter mit Kindern erhalten 67 % des letzten Nettogehaltes.

5. Mit welchen Kosten ist für den Arbeitgeber zu rechnen?

  • Der Arbeitgeber trägt nur die Lohnkosten und Lohnnebenkosten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe von der Bundesagentur erstattet.

6. Wie lange wird das Kurzarbeitergeld gezahlt?

  • Grundsätzlich ist die Kurzarbeit auf 12 Monate begrenzt. Nur bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

 

Das Formular zur Anzeige des Beschäftigungsausfalls finden Sie hier: Anzeige Arbeitsausfall.

Das Coronavirus bzw. COVID-19 sorgt dafür, dass wir alle von tiefgreifenden Einschnitten in unserem täglichen Leben betroffen sind. Veranstaltungen werden abgesagt und viele Praxen, Firmen etc. schränken ihre Dienstleistungen stark ein. Nach der Verarbeitung des ersten Schocks werden sich viele die Frage stellen: Was ist eigentlich mit Verträgen, die wegen des Virus nun nicht eingehalten werden können? Muss ich bei Stornierungen noch etwas zahlen? Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick zu einigen Rechtsfragen verschaffen, die sich im Zusammenhang mit COVID-19 bedingten Einschränkungen stellen. 

 

  1. Veranstaltungen:
  • Rechtslage vor den Notstandsverordnungen

Vor Verabschiedung der ganzen Notstandsverordnungen der einzelnen Landesregierungen, haben viele Veranstalter ihre Events eigenverantwortlich abgesagt, viele Menschen wollten aber auch nicht an größeren Veranstaltungen teilnehmen, da sie Angst hatten, sich anzustecken. 

Es stellt sich die Frage: Können die Karteninhaber ihr Geld zurückverlangen? 

Grundsatz: Verträge sind einzuhalten.

Ausnahmsweise können in Verträgen eingegangene Verpflichtungen entfallen, wenn die Erbringung der Leistung unmöglich wird (§ 275 BGB). In diesem Fall kann unter Umständen der Vergütungsanspruch des Veranstalters entfallen (§ 326 BGB). Entfällt der Vergütungsanspruch tatsächlich können die Ticketpreise zurückverlangt werden.

Allerdings: Solange eine Veranstaltung stattfindet, muss der Besucher also auch das Ticket dafür bezahlen, wenn er eins gekauft hat. Nimmt der Besucher nicht teil aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen, kann er den Ticketpreis auch nicht zurückverlangen. Die bloße Angst vor einer Ansteckung wird in der Regel keinen Leistungsausschluss nach § 275 BGB begründen. 

 

  • Rechtslage seit den Notstandsverordnungen:

Mittlerweile werden Veranstaltungen behördlich untersagt. Hier wird die Rechtslage anders zu bewerten sein. Wird eine Veranstaltung von behördlicher Seite untersagt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Besucher keine Rückerstattung verlangen können. Die vereinbarte Gegenleistung, also die Ausrichtung einer Veranstaltung, ist unmöglich geworden i.S.d. § 275 BGB. Die entsprechende Gegenleistung (Ticketpreis) muss dann auch nicht mehr entrichtet werden. 

 

  • Schadensersatz / Aufwendungsersatz in Bezug auf die Veranstaltung:

Weiterhin könnte sich die Frage stellen, ob Schadensersatz verlangt werden kann, wenn Aufwendungen nutzlos geworden sind. Dies könnten zum Beispiel Reisekosten für die Teilnahme an einer Veranstaltung sein.  

Ob vom Veranstalter Schadensersatz verlangt werden kann, hängt davon ab, ob diesen ein Verschulden trifft. Zumindest zum aktuellen Zeitpunkt, wo Veranstaltungen aufgrund von behördlicher Anordnung abgesagt werden müssen oder weil Mitarbeiter an COVID-19 erkrankt sind, dürften Schadenersatzansprüche nicht in Betracht kommen. Es fehlt an einem Verschulden. Zwar müsste sich ein Veranstalter exkulpieren, das heißt, er muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ansonsten wird ein Verschulden vermutet, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt. Eine Exkulpation dürfte aber zum aktuellen Zeitpunkt im Zusammenhang mit COVID-19 leicht gelingen. 

  •  Sondefall AGBs:

In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich Regelungen zugunsten der Anbieter/Veranstalter, wenn eine vertraglich geschuldete Leistung wegen Umständen wie „höherer Gewalt“ nicht erbracht werden kann. Hier stellt sich die Frage, ob solche Regelungen unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemiesituation einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhalten. Hier dürfte es sich lohnen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. 

Nicht nur das gesamte gesellschaftliche Leben in der Öffentlichkeit ist durch die derzeitige Pandemie stark betroffen. Speziell für Unternehmen bzw. deren Gesellschafter stellen sich darüber hinaus viele erhebliche organisationsrechtliche Fragen, insbesondere, wie Gesellschafterversammlungen durchgeführt werden können.

 

Grundsätzlich geht das GmbH-Gesetz in § 48 Abs. 1 GmbHG davon aus, dass Gesellschafterversammlung als sogenannte Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Lediglich dann, wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, dass Gesellschafterversammlungen grundsätzlich im Umlaufverfahren oder fernmündlich bzw. per Videokonferenz durchgeführt werden können oder sämtliche Gesellschafter mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind, kann von der Präsenzpflicht abgesehen werden.

 

Auf eine einstimmige Abweichung unter Ausnutzung von § 48 Abs. 2 GmbHG kann man sich nicht mehr verlassen, wenn eine sogenannte kontradiktorische Lage vorliegt, also nicht alle Gesellschafter grundsätzlich mit jedem Beschlussgegenstand an einem Strang ziehen. Insbesondere dann, wenn aufgrund der vorhandenen Mehrheitsverhältnisse die Mitwirkung einzelner Minderheitsgesellschafter notwendig ist, kann sich schnell eine problematische Lage entwickeln, die in einer Blockade wichtige Unternehmensentscheidung mündet.

 

Dieser Problematik begegnet Art. 2 § 2 Covid-19-G. Zum 28. März 2020 ist dieses Modernisierungsgesetz in Kraft getreten und beinhaltet dort eine Möglichkeit zur Durchführung von Gesellschafterversammlungen durch Umlaufbeschlüsse, fernmündliche Verhandlungen bzw. Videokonferenzen auch dann, wenn die nach § 48 Abs. 2 GmbHG notwendige Einstimmigkeit aller Gesellschafter nicht zu erzielen ist. Diese zunächst bis zum ein 30.12.2020 befristete Ausnahmeregelung ist durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz zwischenzeitlich bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

 

Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich nicht nur auf formlos zu fassende Gesellschafterbeschlüsse, sondern auch auf solche, die notariell beurkundet werden müssen. In diesen Fällen ist jeder Gesellschafter berechtigt seine Stimmabgabe individuell vor einem Notar abzugeben und beurkunden zu lassen. Im Falle der Kapitalerhöhung ist es darüber hinaus möglich, dass die Gesellschafter dem Kapitalerhöhungsbeschluss zustimmen und zur Vornahme der Übernahmeerklärung eine Stimmrechtsvollmacht in Textform erteilen.

 

Eine besondere Problematik bilden Gesellschafterversammlungen zu Strukturveränderungen, insbesondere Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz, die gerade in der derzeitigen Pandemielage notwendig werden können.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Art. 2 § 2 Covid-19-G keine separate Ausnahmevorschrift zu § 48 Abs. 1 GmbHG darstellt, sondern nur das in § 48 Abs. 2 GmbHG geregelte Umlaufverfahren erleichtern soll. Die Ausnahmeregelung des Art. 2 § 2 Covid-19-G findet daher bei Beschlüssen ihre Grenzen, die nach dem Gesetz, wie beispielsweise dem Umwandlungsgesetz nur in einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden können. In diesen Fällen sperrt das Umwandlungsgesetz die Möglichkeit der Umwandlungsmaßnahme mittels Umlaufverfahren zuzustimmen. Die Schlussfolgerung ist an sich, dass Art. 2 § 2 Covid – 19 – G hier eigentlich keine Erleichterung verschaffen kann.

 

Die Frage, wie mit Umwandlungsmaßnahmen zu verfahren ist, ist aktuell noch nicht geklärt. Es finden sich indessen keine Anzeichen in Art. 2 § 2 Covid – 19 – G, dass der Gesetzgeber nicht auch für Umwandlungsmaßnahmen, die gerade in der Pandemie erforderlich werden könnten, eine Erleichterung schaffen wollte. Es spricht daher vieles dafür, dass Art. 2 § 2 Covid – 19 – G auch insoweit eine Abstimmung im Umlaufverfahren zu lassen wollte.

 

Sofern Sie Unterstützung bei der Planung und Umsetzung virtueller Gesellschafterversammlungen benötigen, sind wir dabei gerne unter Beachtung sämtlicher datenschutzrechtlicher Regelungen behilflich. Gleiches gilt, sofern sich eine gerichtliche Auseinandersetzung über einen in Ihrer Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss abzeichnet.